Gesetzliche Grundlagen

Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, genannt Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), vom 12.12.1973, verpflichtet die Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen (§ 1 ASiG).

Bereits zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens vor rund 25 Jahren, schrieb das Arbeitssicherheitsgesetz grundsätzlich für jeden Arbeitgeber die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Beratung seines Betriebes vor, auch wenn er lediglich eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter beschäftigt hat.

Bis zur vollständigen Umsetzung des Gesetzes bedurfte es jedoch einer Übergangszeit, da am Markt zunächst nicht genügend technische und medizinische Arbeitsschutzexperten zur Verfügung standen. Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen regelte deshalb in ihren Unfallverhütungsvorschriften "Betriebsärzte" (VBG 123/BGV A7) und "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122/BGV A6), die die Inhalte des ASiG näher bestimmen, dass zunächst nur Betriebe mit 40 Mitarbeitern und mehr für eine sicherheitstechnische Beratung zu sorgen hatten. Bei der arbeitsmedizinischen Beratung lag die Grenze bei 100 Mitarbeitern. 

Auf Initiative des Bundesarbeitsministeriums zur Umsetzung europäischer Richtlinien haben die Berufsgenossenschaften die Unfallverhütungsvorschriften "Betriebsärzte" und "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" überarbeitet und in neuer Fassung 1995 in Kraft gesetzt. 

 

 

 

 

Fristen 

Die neu gefaßten Unfallverhütungsvorschriften von 1995 beinhalten die Fristen für eine stufenweise Umsetzung der Beratung in kleineren Betrieben, die an die Mitarbeiterzahl gekoppelt sind.

Der folgenden Tabelle "Termine für die Pflicht zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Beratung" sind die jeweiligen Stichtage zu entnehmen.

 

Rahmen1 

 

 

Beratung, warum?

Mit dem Einsatz von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit bezweckt der Gesetzgeber, daß die Vorschriften, die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienen, angewendet und daß gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse mit einem möglichst hohen Wirkungsgrad in den Betrieben umgesetzt werden.

Gerade die kleineren Betriebe, mit den statistisch nachgewiesenen hohen gesundheitlichen und sicherheitstechnischen Risiken, senken dadurch langfristig ihre Kosten: weniger Arbeitsausfälle, stabile Beiträge zur Berufsgenossenschaft.

 

 

Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Oft werden die nach dem Arbeitssicherheitsgesetz bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit als zusätzliche Kontrollorgane neben der Gewerbeaufsicht und der Berufsgenossenschaft mißverstanden.

Nach dem Gesetz sind sie jedoch Berater der Unternehmer und Beschäftigten in allen Fragen von Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit. Sie sollen den Unternehmern helfen, die Risiken und Gefährdungen im Betrieb zu analysieren und geeignete Maßnahmen vorschlagen.

Detailliert sind die Aufgaben der Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte in § 3 und § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes nachzulesen. In den Unfallverhütungsvorschriften "Betriebsärzte" und "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" ist das Gesetz abgedruckt. Die Unfallverhütungsvorschriften sind in der zuständigen Bezirksverwaltung erhältlich.

Die ordnungsgemäße Durchführung der Beratung prüfen Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft.